Satzung des Vereins "Neue Liste Himmelstadt e.V."

 

 

 


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Neue Liste Himmelstadt e.V." (abgekürzt "NLH")

  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Himmelstadt.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Die Neue Liste Himmelstadt ist eine kommunalpolitische Vereinigung.

  2. Der Verein und seine Mitglieder wahren parteipolitische Neutralität. Hauptaufgabe ist die Verwirklichung sachbezogener Politik in völliger politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit.

  3. Der Verein beteiligt sich zur Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Ziele mit eigenen Vorschlägen an Wahlen, insbesondere Kommunalwahlen.

  4. Der Verein benennt für die in Abs. 3 genannten Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten, die Gewähr dafür bieten, daß sie unabhängig von allen Parteiinteressen zum Wohle der betreffenden Gebietskörperschaften und ihrer Bewohner entscheiden.

  5. Die gewählten Vertreter sind nicht an Weisungen gebunden und ausschließlich ihrem Gewissen verantwortlich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:
    a) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    b) Juristische Personen und Personenvereinigungen.

  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antragsteller hat eine eventuelle Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Wählervereinigungen unbedingt im Rahmen des Aufnahmeantrages anzugeben.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) freiwilligen Austritt
    b) Ausschluss des Mitgliedes

  5. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

  6. Tritt ein Mitglied einer anderen Wählervereinigung bei, ist dies dem Vorstand umgehend und in schriftlicher Form mitzuteilen. Der Vorstand kann daraufhin über den weiteren Fortbestand der Mitgliedschaft entscheiden.

  7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dem Mitglied gegen Empfangsnachweis schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zugang steht dem Mitglied das Recht zu, gegen diese Entscheidung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen. Das Mitglied ist auf dieses Widerspruchsrecht in dem Ausschluss-Schreiben hinzuweisen. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  8. Gründe für einen Ausschluss sind im Besonderen:
    a) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane
    b) Grobes vereinsschädigendes Verhalten
    c) Zahlungsverzug von Beiträgen oder Strafgeldern nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nach dem gesetzlichen Mahnverfahren

  9. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn das Mitglied während des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei neu eintretenden Mitgliedern beginnt die Beitragspflicht mit dem auf die Aufnahme folgenden Kalendermonat.

§ 5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) Der Vorstand
    b) Der Vereinsausschuss
    c) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 7 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    a) Dem Vorstand (§ 6)
    b) Dem Schriftführer
    c) Drei Beisitzern

  2. Die dem Verein angehörenden politischen Mandatsträger gehören, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Abs. 1 zählen, dem Vereinsausschuss kraft Amtes an.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Teil des Vereinsausschusses nach Abs. 1 auf die Dauer von zwei Jahren.
    Jedes Jahr scheidet ein Teil des Vereinsausschusses aus und muss neu gewählt werden. Ein Teil des Vereinsausschusses bleibt immer bestehen.
    Einmal scheiden aus: 1. Vorsitzender, Schriftführer, 1. und 3. Beisitzer.
    Im darauffolgenden Jahr scheiden aus: 2. Vorsitzender, Kassenwart, 2. Beisitzer.

  4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereinsausschusses ist ehrenamtlich.

  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsausschusses haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht per Mehrheitsbeschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

  6. Die nach Abs. 1 gewählten Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeiten des Vereinsausschusses

  1. Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

  2. Er hat vor allen Dingen folgenden Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellungen der Tagesordnung.
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens
    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    g) Entscheidung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 der Satzung
    h) Führung der laufenden Geschäfte.
    Im Bedarfsfall kann der Vereinsausschuss eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 9 Sitzung des Vereinsausschusses

  1. Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind dessen Mitglieder vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder eines von ihnen Bevollmächtigten rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vorher, schriftlich einzuladen.

  2. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

  3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  4. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

  5. Der Vereinsausschuss kann zu seinen Sitzungen die Beiräte, Beauftragten, Mitglieder und Gäste einladen.

§ 10 Beiräte, Beauftragte, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise

  1. Der Vereinsausschuss kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen und für besondere Tätigkeiten Beauftragte bestellen.

  2. Außerdem kann der Vereinsausschuss Arbeitsgruppen bilden oder Arbeitskreise einsetzen.

  3. Die Einzelheiten sind durch einen Beschluss des Vereinsausschusses oder durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

§ 11 Finanzverwaltung

  1. Der Verein finanziert sich in erster Linie aus Beiträgen und Spenden.

  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des 1. oder 2. Vorsitzenden oder des Kassenverwalters geleistet werden. Der Umfang der Verfügungsberechtigung ist durch einen Beschluss des Vereinsausschusses oder in einer Geschäftsordnung zu regeln.

  3. Über den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen, entscheidet der Vereinsausschuss auf schriftlichen Antrag.

  4. Der Kassenverwalter hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

  5. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsausschusses nach § 7 Abs. 1 und
    b) der Kassenprüfer
    c) Entgegennahme der Berichte des Vereinsausschusses und Entlastung des Vereinsausschusses
    d) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
    e) Festsetzung der Jahresbeiträge
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss eines Mitgliedes.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand schriftlich verlangt wird. In dem Antrag sind der Zweck und die Gründe ausführlich zu erläutern. Der Vereinsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder durch von ihnen bevollmächtigte Personen unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen, einberufen. Die Einladung erfolgt über das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Himmelstadt oder der örtlichen Tagespresse.

  4. In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vereinsausschuss kann Gäste einladen und die Presse zulassen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem anderen Vereinsausschussmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung erfolgen. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen übt deren gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter das Stimmrecht aus.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins, soweit es die geleisteten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 16 Schlussvorschriften

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2002 beschlossen und in überarbeiteter Form in der außerordendlichen Mitgliederversammlung vom 08.07.2002 sowie in der Jahreshauptversammlung vom 21.03.2014 beschlossen.

  2. Sie wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.